Arbeitsschutz

Alles, was Sie zur Gefährdungsbeurteilung wissen sollten

Redakteurin Alexandra Carlesso

Alexandra Carlesso

Online-Redakteurin

Lesedauer unter

5

Minuten

Ein Mann in einem hellblauen Hemd steht in einer modernen Fabrikumgebung und hält ein Tablet in der Hand.

In Kürze zusammengefasst

Am Arbeitsplatz passieren immer wieder Unfälle. Auch Berufskrankheiten sind keine Seltenheit. Der Arbeitgeber hat daher die Pflicht, Unfälle und Krankheiten so weit möglich durch Prävention zu verhindern. Dazu muss er regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durchführen und wirkungsvolle Schutzmaßnahmen ergreifen. Was genau die Gefährdungsbeurteilung ist, wie sie abläuft und was Arbeitgeber dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

Was ist die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist ein zentrales Präventionswerkzeug im Arbeitsschutz, um  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Bei der Beurteilung werden systematisch alle relevanten Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz ermittelt und bewertet. Ziel ist es, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten festzulegen und umzusetzen. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Durchführung und Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben.

Welche gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten?

Die zentrale gesetzliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz.

  • § 5 ArbSchG: Verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen.
  • § 6 ArbSchG: Regelt die Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung.

Ergänzend greifen je nach Gefährdung und Branche weitere Verordnungen und Vorschriften wie § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und weitere.

Gefährdungsbeurteilung erstellen: Wie läuft der Prozess ab?

Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in der Regel in mehrere Schritte:

  1. Festlegen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten: Der Betrieb wird systematisch in Betrachtungsbereiche untergliedert, z. B. einzelne Arbeitsplätze, Tätigkeiten oder Personengruppen.
  1. Ermitteln der Gefährdungen: Alle relevanten Gefährdungen und Belastungen werden identifiziert, z. B. durch Beobachtung, Gespräche, Fragebögen und Auswertung von Unfallberichten. Dabei werden sowohl physische als auch psychische Belastungen berücksichtigt.
  1. Bewerten der Gefährdungen: Das Risiko wird eingeschätzt, welches von den Gefährdungen ausgeht. Außerdem werden die Gefährdungen nach Dringlichkeit priorisiert.
  1. Festlegen von Schutzmaßnahmen: Nach dem STOP-Prinzip werden geeignete Maßnahmen festgelegt:
    • Substitution, also Ersetzen,
    • technische Maßnahmen,
    • organisatorische Maßnahmen,
    • persönliche Schutzmaßnahmen.
    Die Maßnahmenhierarchie ist zwingend einzuhalten: Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig und nur zulässig, wenn Substitution, technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen.
  1. Durchführen der Schutzmaßnahmen: Die festgelegten Maßnahmen werden im Betrieb umgesetzt.
  1. Überprüfen der Wirksamkeit: Hierbei wird kontrolliert, ob die Maßnahmen die Gefährdungen wirksam beseitigen oder minimieren. Bei Bedarf werden sie angepasst.
  1. Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung: Die Gefährdungsbeurteilung muss bei jeder wesentlichen Änderung wie neuen Arbeitsmitteln, Unfällen oder Änderungen im Arbeitsablauf aktualisiert werden. Eine regelmäßige Überprüfung alle zwei Jahre hat sich in der Praxis bewährt.

Tipp:
Die Beschäftigten kennen die tatsächlichen Gefährdungen und Belastungen am besten und sollten deshalb einbezogen werden, z. B. durch Befragungen, Arbeitsplatzbegehungen oder Sicherheitszirkel. Gleichartige Arbeitsplätze können gemeinsam beurteilt werden.

Die Theorie ist klar, nur wo beginnen? Praktische Checklisten, Vorlagen und Muster-Gefährdungsbeurteilungen finden Sie in Haufe Arbeitsschutz Office. Mit dem KI-Assistent CoPilot Arbeitsschutz geht es jetzt noch einfacher. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?

Für die Erstellung ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich, er darf diese Aufgabe aber an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Allerdings muss die Person, die die GBU erstellt, über ausreichende Kenntnisse im Arbeitsschutz, zu den relevanten Gefährdungen und den anzuwendenden Schutzmaßnahmen verfügen. Haben weder der Arbeitgeber noch die mit der Aufgabe betraute Person selbst das notwendige Wissen, muss eine fachkundige Beratung hinzugezogen werden, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.

Was sind typische Gefährdungsbereiche?

Typische Gefährdungsbereiche im Arbeitsschutz, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, umfassen:

  • Mechanische Gefährdungen, z. B. durch Maschinen, Werkzeuge, bewegte Teile,
  • elektrische Gefährdungen,
  • Gefahrstoffe wie Chemikalien,
  • biologische Arbeitsstoffe, z. B. durch Bakterien, Viren, Schimmelpilze,
  • Brand- und Explosionsgefährdungen,
  • thermische Gefährdungen, z. B. durch Hitze oder Kälte,
  • physikalische Einwirkungen, z. B. die durch Lärm, Vibrationen oder Strahlung entstehen,
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen, die z. B. durch das Klima oder die Beleuchtung verursacht sind,
  • physische Belastungen, z. B. durch Heben und Tragen, Zwangshaltungen,
  • psychische Belastungen, z. B. aufgrund von Stress, Zeitdruck,
  • sonstige Gefährdungen, etwa durch Menschen, Tiere oder Pflanzen.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen?

Man unterscheidet zwischen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss die Schutzmaßnahmen anhand des STOP-Prinzips umsetzen, das die Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen vorgibt. Sie orientieren sich am Stand der Technik und an den konkreten Gefährdungen des Arbeitsplatzes.

STOP-Prinzip – Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. S – Substitution
    Gefahrenquellen werden möglichst beseitigt, indem gefährliche Stoffe, Verfahren oder Arbeitsmittel durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden. Die Substitution hat immer Vorrang.
  2. T – Technische Schutzmaßnahmen
    Daneben werden technische Lösungen eingesetzt, z. B. ein rutschhemmender Belag, Absaugvorrichtungen oder Schutzvorrichtungen, um die Gefährdung direkt an der Quelle zu minimieren.
  3. O – Organisatorische Schutzmaßnahmen
    Ergänzend zu technischen Maßnahmen werden organisatorische Regelungen getroffen, z. B. Notfallpläne, Beschäftigungsbeschränkungen etwa für Schwangere, Schichtpläne, Unterweisungen, Betriebsanweisungen oder Zugangsbeschränkungen.
  4. P – Persönliche Schutzmaßnahmen
    Erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft oder nicht umsetzbar sind, kommen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zum Einsatz, z. B. Atemschutz, Schutzkleidung oder Gehörschutz.

Wie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und deren Überprüfung dokumentieren. Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Es ist keine einheitliche Form vorgeschrieben.  

Die Dokumentation sollte die folgenden Aspekte enthalten:

  • Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungen, ihr Ausmaß und die Dringlichkeit ihrer Beseitigung sowie das Schutzziel.
  • Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen: Konkrete Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und einzuhaltende Termine.
  • Ergebnisse der Überprüfung der Maßnahmen: Wirksamkeit der Maßnahmen, ggf. zusätzliche Erfordernisse.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gibt es Besonderheiten im Kontext von Schwangerschaft und Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG, § 10) konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für schwangere oder stillende Frauen und ihr Kind. Ziel ist es, unverantwortbare Gefährdungen für Mutter und Kind auszuschließen und erforderliche Schutzmaßnahmen frühzeitig zu planen und umzusetzen.

Die Beurteilung erfolgt zweistufig:

  1. Anlassunabhängig: Jede Tätigkeit und jeder Arbeitsplatz ist grundsätzlich auf mögliche Gefährdungen für Schwangere und Stillende zu prüfen – auch wenn aktuell keine Frau schwanger ist oder stillt.
  1. Anlassbezogen: Sobald eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt wird, muss die Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität und Vollständigkeit geprüft und ggf. angepasst werden. Außerdem sind konkrete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Muss eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Ja, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB psych) ist seit 2013 ein eigenständiger, gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung. Bewertet werden die Arbeitsbedingungen, -anforderungen und Ausführungsbedingungen – nicht der individuelle psychische Zustand einzelner Beschäftigter. Es wird ausdrücklich empfohlen, die Beschäftigten zu beteiligen.

Was sind TRGS und wozu sind sie gut?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber frei entscheiden, nach welchen Kriterien und Methoden er die Gefährdungsbeurteilung durchführt. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, stellen allerdings die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) einen besonders wichtigen Rahmen dar. Sie enthalten den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene und entfalten eine Vermutungswirkung. Wenn der Arbeitgeber also nach diesen Kriterien arbeitet, ist er rechtlich auf der sicheren Seite – da davon ausgegangen wird, dass er alle relevanten Vorschriften einhält.

Die TRGS 400 beschreibt konkret das Vorgehen zur Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen. Weitere TRGS konkretisieren einzelne Gefährdungsaspekte, z. B.:

  • TRGS 401: Hautkontakt,
  • TRGS 402: Inhalative Exposition,
  • TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern,
  • TRGS 524: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen,
  • TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Artikel teilen