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In Kürze zusammengefasst
Am Arbeitsplatz passieren immer wieder Unfälle. Auch Berufskrankheiten sind keine Seltenheit. Der Arbeitgeber hat daher die Pflicht, Unfälle und Krankheiten so weit möglich durch Prävention zu verhindern. Dazu muss er regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durchführen und wirkungsvolle Schutzmaßnahmen ergreifen. Was genau die Gefährdungsbeurteilung ist, wie sie abläuft und was Arbeitgeber dabei beachten müssen, lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz – was ist das?Welche gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten?Gefährdungsbeurteilung erstellen: Wie läuft der Prozess ab?Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?Was sind typische Gefährdungsbereiche?Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen?Wie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist ein zentrales Präventionswerkzeug im Arbeitsschutz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Bei der Beurteilung werden systematisch alle relevanten Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz ermittelt und bewertet. Ziel ist es, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten festzulegen und umzusetzen. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Durchführung und Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben.
Die zentrale gesetzliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz.
Ergänzend greifen je nach Gefährdung und Branche weitere Verordnungen und Vorschriften wie § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und weitere.
Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in der Regel in mehrere Schritte:
Tipp:
Die Beschäftigten kennen die tatsächlichen Gefährdungen und Belastungen am besten und sollten deshalb einbezogen werden, z. B. durch Befragungen, Arbeitsplatzbegehungen oder Sicherheitszirkel. Gleichartige Arbeitsplätze können gemeinsam beurteilt werden.
Für die Erstellung ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich, er darf diese Aufgabe aber an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Allerdings muss die Person, die die GBU erstellt, über ausreichende Kenntnisse im Arbeitsschutz, zu den relevanten Gefährdungen und den anzuwendenden Schutzmaßnahmen verfügen. Haben weder der Arbeitgeber noch die mit der Aufgabe betraute Person selbst das notwendige Wissen, muss eine fachkundige Beratung hinzugezogen werden, z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.
Typische Gefährdungsbereiche im Arbeitsschutz, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, umfassen:
Man unterscheidet zwischen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss die Schutzmaßnahmen anhand des STOP-Prinzips umsetzen, das die Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen vorgibt. Sie orientieren sich am Stand der Technik und an den konkreten Gefährdungen des Arbeitsplatzes.
STOP-Prinzip – Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und deren Überprüfung dokumentieren. Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Es ist keine einheitliche Form vorgeschrieben.
Die Dokumentation sollte die folgenden Aspekte enthalten:
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG, § 10) konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für schwangere oder stillende Frauen und ihr Kind. Ziel ist es, unverantwortbare Gefährdungen für Mutter und Kind auszuschließen und erforderliche Schutzmaßnahmen frühzeitig zu planen und umzusetzen.
Die Beurteilung erfolgt zweistufig:
Ja, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB psych) ist seit 2013 ein eigenständiger, gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung. Bewertet werden die Arbeitsbedingungen, -anforderungen und Ausführungsbedingungen – nicht der individuelle psychische Zustand einzelner Beschäftigter. Es wird ausdrücklich empfohlen, die Beschäftigten zu beteiligen.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber frei entscheiden, nach welchen Kriterien und Methoden er die Gefährdungsbeurteilung durchführt. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, stellen allerdings die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) einen besonders wichtigen Rahmen dar. Sie enthalten den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene und entfalten eine Vermutungswirkung. Wenn der Arbeitgeber also nach diesen Kriterien arbeitet, ist er rechtlich auf der sicheren Seite – da davon ausgegangen wird, dass er alle relevanten Vorschriften einhält.
Die TRGS 400 beschreibt konkret das Vorgehen zur Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen. Weitere TRGS konkretisieren einzelne Gefährdungsaspekte, z. B.: