Arbeitsschutz

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Überblick

Redakteurin Alexandra Carlesso

Alexandra Carlesso

Online-Redakteurin

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4

Minuten

Ein Mann in einem hellblauen Hemd steht in einer modernen Fabrikumgebung und hält ein Tablet in der Hand.

In Kürze zusammengefasst

Durch Prävention können Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Erkrankungen verhindert werden. Dafür gibt es die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie ist Pflicht des Arbeitgebers und trägt zum Arbeitsschutz im Unternehmen bei. Was müssen Arbeitgeber dabei beachten? Welche Fristen gelten? Wie läuft die Vorsorge ab? Das und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll helfen, Gesundheitsstörungen, die durch die Arbeit entstehen können, frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Außerdem trägt sie langfristig dazu bei, dass Beschäftigte ihre Arbeitsfähigkeit möglichst lange erhalten. Die Erkenntnisse aus der Vorsorge können auch in die Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes fließen.

ArbMedVV: Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) ist Teil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Sie basiert auf der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), in der die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge und die Anforderungen an Arbeitgeber und Betriebsärzte geregelt sind. Sie wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weitere Vorschriften ergänzt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.

Gut zu wissen:
Der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), gibt Empfehlungen sowie Grundsätze für die arbeitsmedizinische Vorsorge heraus. Sie sind nicht rechtsverbindlich, gelten aber als Stand der Arbeitsmedizin und „Best Practice“. Auch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) geben branchenspezifische Hinweise und Regeln zur arbeitsmedizinischen Vorsorge heraus und unterstützen Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung.

Anlässe: Wann wird die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt?

Die Vorsorge findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Sie umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch und informiert Beschäftigte über die Zusammenhänge zwischen der Arbeit und ihrer Gesundheit. Es gibt drei mögliche Anlässe zur Durchführung der Vorsorge:

  • Die Pflichtvorsorge muss bei Tätigkeiten mit besonders hohem Gefährdungspotenzial durchgeführt werden, die im Anhang der ArbMedVV genannt sind, z. B. Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, extremen Hitze- oder Kältebelastungen oder bei besonders hoher Lärmexposition. Sie ist Voraussetzung für die Beschäftigung und muss vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen erfolgen.
  • Die Angebotsvorsorge muss bei bestimmten Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial angeboten werden, die ebenfalls im Anhang der ArbMedVV genannt sind. Neben Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen fallen unter die Angebotsvorsorge unter anderem Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, Bildschirmarbeit und auch Arbeit im Freien mit regelmäßiger hoher Belastung durch UV-Strahlung. Sie ist freiwillig für die Beschäftigten, muss aber regelmäßig angeboten werden – auch wenn die Beschäftigten sie ablehnen.
  • Die Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotenzial angeboten werden, wenn ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist. Sie muss auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden.

Welche Fristen gelten bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Erstvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie dient dazu, vor Arbeitsbeginn festzustellen, ob gesundheitliche Risiken bestehen und ob der Beschäftigte für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Der Arbeitgeber muss sie innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Tätigkeit veranlassen oder anbieten.

Die Fristen für die zweite Vorsorge richten sich nach Art der Gefährdung:

  • Bei bestimmten Gefahrstoffen, bestimmten biologischen Arbeitsstoffen oder Feuchtarbeit: spätestens sechs Monate nach Tätigkeitsaufnahme.
  • Bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen oder besonderen Auslandsaufenthalten: spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsaufnahme.
  • Bei allen anderen Vorsorgeanlässen: spätestens zwölf Monate nach Tätigkeitsaufnahme.

Jede weitere Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge erfolgen.

Gut zu wissen: Alle Vorschriften, Fristen und Details zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in der Fachdatenbank Haufe Arbeitsschutz Office Mit dem praktischen KI-Assistent CoPilot Arbeitsschutz bleibt außerdem keine Frage offen. Jetzt ausprobieren!

Wie läuft die arbeitsmedizinische Vorsorge ab?

Ein Arzt mit spezieller arbeitsmedizinischer Qualifikation führt die Vorsorge durch – also Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte, die die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Meist ist das der Betriebsarzt.

  • Der Arzt informiert sich vorab über die Arbeitsplatzverhältnisse und führt eine Arbeitsanamnese durch. Darin fließen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen ein.
  • Bevor der Arzt ggf. körperliche oder klinische Untersuchungen durchführt, muss er die Erforderlichkeit der Untersuchung prüfen. Die Untersuchung darf nur mit Zustimmung des Beschäftigten erfolgen.
  • Der Beschäftigte muss außerdem über Inhalt, Zweck und mögliche Folgen der Untersuchung aufgeklärt werden.
  • Für den Arzt gilt die Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nicht einmal eine generalisierte Angabe über das Ergebnis von Vorsorgeuntersuchungen.

Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Kosten für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, insbesondere:

  • Kosten für die Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen,
  • Kosten für erforderliche Untersuchungen beim Facharzt, z. B. Augenarzt bei Bildschirmarbeitsplätzen,
  • Kosten für spezielle Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz,
  • Kosten für erforderliche Schutzimpfungen.

Wie müssen die Ergebnisse dokumentiert werden?

Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei, die dokumentiert, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber die Daten in der Regel löschen und dem Beschäftigten eine Kopie ausstellen.

Die Ergebnisse der Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten weitergegeben werden. Allerdings kann die zuständige Behörde Einsicht in die Vorsorgekartei verlangen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Für welche Tätigkeiten ist die arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschrieben?

Ob Lehrer, Schweißer oder Reinigungskraft, bei Tätigkeiten in der Pflege, der Zahnarztpraxis oder der KFZ-Werkstatt: Die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.  

Für Tätigkeiten, bei denen eine besonders hohe Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten besteht, ist die Pflichtvorsorge vorgeschrieben. Für Tätigkeiten, bei denen zwar eine Gefährdung besteht, aber keine Pflichtvorsorge erforderlich ist, ist die Angebotsvorsorge vorgeschrieben. Die konkreten Tätigkeiten sind abschließend im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Die Wunschvorsorge muss ermöglicht werden, wenn bei einer Tätigkeit ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Es gibt hierzu keine abschließende Liste von Tätigkeiten.

Gehören Impfungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Ja, wenn die Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung mit sich bringt, müssen Impfungen müssen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten werden. Die Beschäftigten können das Angebot annehmen oder ablehnen.

Welche Rechte haben Beschäftigte bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die Angebots- und Wunschvorsorge sind für die Beschäftigten freiwillig. Die Pflichtvorsorge ist zwar obligatorisch, aber die Beschäftigten können körperliche Untersuchungen ablehnen. Außerdem haben sie das Recht, über Inhalt, Zweck und Risiken der Untersuchung aufgeklärt zu werden.

Die Beschäftigten dürfen daneben auf die ärztliche Schweigepflicht, sowie den Schutz ihrer Daten und Ergebnisse vertrauen. Außerdem können sie beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Kopie der eigenen Vorsorgedaten anfordern, während der Arbeitgeber die Daten in der Regel löschen muss.

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