Lesedauer unter
4
Minuten

In Kürze zusammengefasst
Durch Prävention können Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Erkrankungen verhindert werden. Dafür gibt es die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie ist Pflicht des Arbeitgebers und trägt zum Arbeitsschutz im Unternehmen bei. Was müssen Arbeitgeber dabei beachten? Welche Fristen gelten? Wie läuft die Vorsorge ab? Das und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die arbeitsmedizinische Vorsorge?ArbMedVV: Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinischen VorsorgeAnlässe: Wann wird die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt?Welche Fristen gelten bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge?Wie läuft die arbeitsmedizinische Vorsorge ab? Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge? Wie müssen die Ergebnisse dokumentiert werden?Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll helfen, Gesundheitsstörungen, die durch die Arbeit entstehen können, frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Außerdem trägt sie langfristig dazu bei, dass Beschäftigte ihre Arbeitsfähigkeit möglichst lange erhalten. Die Erkenntnisse aus der Vorsorge können auch in die Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes fließen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) ist Teil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Sie basiert auf der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), in der die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge und die Anforderungen an Arbeitgeber und Betriebsärzte geregelt sind. Sie wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weitere Vorschriften ergänzt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.
Die Vorsorge findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Sie umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch und informiert Beschäftigte über die Zusammenhänge zwischen der Arbeit und ihrer Gesundheit. Es gibt drei mögliche Anlässe zur Durchführung der Vorsorge:
Die Erstvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie dient dazu, vor Arbeitsbeginn festzustellen, ob gesundheitliche Risiken bestehen und ob der Beschäftigte für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Der Arbeitgeber muss sie innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Tätigkeit veranlassen oder anbieten.
Die Fristen für die zweite Vorsorge richten sich nach Art der Gefährdung:
Jede weitere Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge erfolgen.
Ein Arzt mit spezieller arbeitsmedizinischer Qualifikation führt die Vorsorge durch – also Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte, die die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Meist ist das der Betriebsarzt.
Die Kosten für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, insbesondere:
Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei, die dokumentiert, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber die Daten in der Regel löschen und dem Beschäftigten eine Kopie ausstellen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten weitergegeben werden. Allerdings kann die zuständige Behörde Einsicht in die Vorsorgekartei verlangen.
Ob Lehrer, Schweißer oder Reinigungskraft, bei Tätigkeiten in der Pflege, der Zahnarztpraxis oder der KFZ-Werkstatt: Die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.
Für Tätigkeiten, bei denen eine besonders hohe Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten besteht, ist die Pflichtvorsorge vorgeschrieben. Für Tätigkeiten, bei denen zwar eine Gefährdung besteht, aber keine Pflichtvorsorge erforderlich ist, ist die Angebotsvorsorge vorgeschrieben. Die konkreten Tätigkeiten sind abschließend im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Die Wunschvorsorge muss ermöglicht werden, wenn bei einer Tätigkeit ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Es gibt hierzu keine abschließende Liste von Tätigkeiten.
Ja, wenn die Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung mit sich bringt, müssen Impfungen müssen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten werden. Die Beschäftigten können das Angebot annehmen oder ablehnen.
Die Angebots- und Wunschvorsorge sind für die Beschäftigten freiwillig. Die Pflichtvorsorge ist zwar obligatorisch, aber die Beschäftigten können körperliche Untersuchungen ablehnen. Außerdem haben sie das Recht, über Inhalt, Zweck und Risiken der Untersuchung aufgeklärt zu werden.
Die Beschäftigten dürfen daneben auf die ärztliche Schweigepflicht, sowie den Schutz ihrer Daten und Ergebnisse vertrauen. Außerdem können sie beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Kopie der eigenen Vorsorgedaten anfordern, während der Arbeitgeber die Daten in der Regel löschen muss.