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In Kürze zusammengefasst
Teaser: Mit der stufenweisen Wiedereingliederung kann die Arbeitsbelastung von Beschäftigten nach längerer Krankheit Schritt für Schritt wieder gesteigert werden. Dieser Beitrag fasst für Sie zusammen, wie die Eingliederung abläuft und worauf Sie als Arbeitgeber achten sollten.
Die stufenweise Wiedereingliederung wird auch „Hamburger Modell“ genannt und ist Teil der medizinischen Rehabilitation. Sie führt Beschäftigte nach längerer Krankheit schrittweise an ihre volle Arbeitsbelastung heran. Der Arzt empfiehlt die Maßnahme, wenn er sie als sinnvoll erachtet und entscheidet gemeinsam mit dem Arbeitnehmer, ob sie durchgeführt werden soll. Während der Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer rechtlich arbeitsunfähig geschrieben. Daher finanzieren meist die Rehabilitationsträger die Maßnahme, z. B. die Krankenkasse, und nicht der Arbeitgeber.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind:
Bezieher von
Es besteht allerdings kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Durchführung. Eine Ausnahme gilt für schwerbehinderte Menschen: Hier kann sich ein Anspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergeben.
Während der Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer in der Regel kein Arbeitsentgelt. Er erhält stattdessen meist Entgeltersatzleistungen von der Krankenkasse oder dem zuständigen Träger. Allerdings sind freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers möglich.
Die Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers wird individuell in einem Wiedereingliederungsplan festgelegt und beginnt meist mit wenigen Stunden pro Tag. Der behandelnde Arzt entscheidet darüber, ab wann der Start der Wiedereingliederung möglich ist. Das ist der Fall, wenn der Erkrankte so weit genesen ist, dass er die Arbeit mindestens teil- bzw. zeitweise wieder aufnehmen kann. Alle zwei bis vier Wochen erfolgt dann eine schrittweise Steigerung der Arbeitszeit, abhängig von der ärztlichen Vorgabe.
Üblicherweise dauert eine Wiedereingliederung zwischen 6 Wochen und 6 Monaten, kann aber bei Bedarf auf 12 Monate verlängert werden.
Für den Arbeitgeber ist die Teilnahme an der Wiedereingliederung grundsätzlich freiwillig (Ausnahme: schwerbehinderte Beschäftigte). Außerdem ist er während der Maßnahme in der Regel finanziell entlastet, muss also dem Beschäftigten meist kein reguläres Arbeitsentgelt bezahlen.
Praxis-Tipp: Es ist sinnvoll, mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung zu schließen, weil die Maßnahme ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet.
Unabhängig von der stufenweisen Wiedereingliederung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Wiedereingliederung kann auch Bestandteil eines BEM sein.
Ein Arbeitnehmer kann während der stufenweisen Wiedereingliederung gekündigt werden, allerdings gelten erhöhte Anforderungen an die soziale Rechtfertigung der Kündigung.
Während der Wiedereingliederung kann der Beschäftigte keinen Urlaub nehmen, da er weiterhin arbeitsunfähig ist. Der Urlaubsanspruch selbst verfällt nicht, sondern wird wie üblich berechnet.
Ein Rückfall während oder nach der Wiedereingliederung führt dazu, dass der Arbeitnehmer weiterhin oder erneut als arbeitsunfähig gilt.
Eine stufenweise Wiedereingliederung kann im Rahmen eines BEM erfolgen, ist aber nicht automatisch Bestandteil davon. Ebenso kann eine Wiedereingliederung auch ohne BEM durchgeführt werden. Das BEM ist umfassender und zielt auf nachhaltige Lösungen zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit ab.