Arbeitsschutz

Arbeitsstättenverordnung verständlich erklärt

Redakteurin Alexandra Carlesso

Alexandra Carlesso

Online-Redakteurin

Lesedauer unter

5

Minuten

Eine Person in einem industriellen Umfeld trägt eine gelbe Sicherheitsweste und einen gelben Schutzhelm. Sie hält ein Tablet in den Händen.

In Kürze zusammengefasst

Vier Schreibtische in einem Büro, das eigentlich nur Platz für zwei bietet oder Bürostühle, die schon beim Anblick für Rückenschmerzen sorgen? Um Zustände wie diese zu verhindern und stattdessen für eine Arbeitsumgebung zu sorgen, die die Produktivität und die Gesundheit der Belegschaft gewährleistet, gibt es die Arbeitsstättenverordnung. Warum es dabei um mehr als eine angemessen Büroausstattung geht und was Arbeitgeber beachten und Mitarbeitende wissen sollten, erfahren Sie hier.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Anforderungen, Gestaltung und Praxis

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie an Arbeitsplätzen in Deutschland. Sie legt fest, welche Anforderungen Arbeitsstätten erfüllen müssen, damit Mitarbeitende sicher, gesund und produktiv arbeiten können. Basis für diese rechtlich verbindliche Verordnung ist das Arbeitsschutzgesetz.

Grundlagen und Umsetzung der ArbStättV

Aufgaben und Ziele der Arbeitsstättenverordnung

Oberstes Ziel der ArbStättV ist es, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Unfälle, gesundheitliche Belastungen und arbeitsbedingte Erkrankungen vermieden werden. Sie dient sowohl der präventiven Sicherheit als auch der Förderung eines gesunden Arbeitsumfeldes.

Wesentliche Funktionen der ArbStättV sind:

  • Vorgaben für ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, z. B. Bildschirmarbeitsplätze.
  • Besondere Regelungen für Arbeitsstätten mit speziellen Anforderungen wie Serverräumen oder Pausenräumen.
  • Unterstützung der Arbeitgeber bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung.

Wie funktioniert die Arbeitsstättenverordnung?

Bei der Verordnung geht es nicht nur um die passende Anzahl an Schreibtischen in einem Büro. Es steht auch die Sicherheit der Mitarbeitenden im Vordergrund. Deshalb wirkt die ArbStättV als verbindlicher Rahmen, innerhalb dessen Arbeitgeber Gefahren analysieren, Arbeitsplätze gestalten und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen. Die Analyse des Ist-Zustandes ist daher Schritt eins.  
Sie enthält konkrete Mindestanforderungen, die als „Must-haves“ gelten:

  1. Raumgrößen und Mindestabstände: z. B. Mindestgröße eines Büros laut ArbStättV, ausreichende Bewegungsflächen am Arbeitsplatz.
  1. Luftqualität und Raumklima: Richtwerte für Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Frischluftzufuhr.
  1. Beleuchtung und Ergonomie: Ausreichende Beleuchtung, Blendfreiheit und geeignete Bildschirmarbeitsplatzgestaltung.
  1. Sicherheitsausstattung: Fluchtwege, Notbeleuchtung, brandschutzrelevante Einrichtungen.

Gefährdungsbeurteilung
Aus der Analyse im Rahmen von Begehungen ergibt sich die Gefährdungsbeurteilung. Sie dient als Instrument für Arbeitgeber, um Risiken zu ermitteln und Maßnahmen abzuleiten. Besonders bei Arbeitsplätzen außerhalb von klassischen Büros – etwa in Produktionshallen oder auf Baustellen – berücksichtigt diese Beurteilung zusätzlich physische Belastungen, Lärmbelastung, Temperaturextreme und Absturzrisiken.

Das gilt für die meisten Arbeitsräume. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Besondere Arbeitsstätten, wie Serverräume, Laborbereiche oder Pausenräume, haben ergänzende Anforderungen, um spezifische Risiken zu adressieren.

Besondere Arbeitsstätten und Ergänzungen

  • Pausenräume müssen ausreichend groß, belüftet und mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet sein.
  • Bildschirmarbeitsplätze erfordern blendfreie Monitore, verstellbare Arbeitsmittel und angemessene Beleuchtung.
  • Serverräume benötigen konstante Temperaturkontrolle, Brandschutzmaßnahmen und regelmäßige Wartung.

Regelungsbereich der Arbeitsstättenverordnung

„Wir sind so ein kleiner Betrieb, bei uns sieht man das lockerer“ – Aussagen wie diese sind grundlegend falsch, denn die ArbStättV gilt für alle Arbeitsstätten in Deutschland, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Was hingegen korrekt ist: Private Wohnräume, die gelegentlich als Arbeitsplatz genutzt werden, unterliegen nur teilweise der ArbStättV. Auch persönliche Schutzausrüstung (PSA) für einzelne Mitarbeitende wird nicht von der ArbStättV geregelt – dafür gibt es die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).

Was gehört dazu? Was gehört nicht dazu?
Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände oder der Baustelle – dazu gehören:
  • Büros, Produktionshallen, Werkstätten, Lagerbereiche, Pausenräume, Sanitärbereiche und Sozialräume.
  • Auch Verkehrswege und Freiflächen auf dem Betriebsgelände fallen darunter.
  • Private Arbeitsplätze außerhalb des Betriebsgeländes (z. B. ambulante Tätigkeiten bei Dritten).
  • Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung werden nicht in ihrer Beschaffenheit durch die ArbStättV geregelt...
  • Homeoffice-Arbeitsplätze in Privatwohnungen, die nicht zum Betrieb gehören.

Arbeitsplatzgestaltung nach ArbStättV

Im Büro

Die ArbStättV gibt konkrete Hinweise, wie Büros gesundheitsgerecht und ergonomisch gestaltet werden:

  • Mindestgröße Büro: Empfohlen sind mindestens 8–10 m² pro Mitarbeitenden, um Bewegungsfreiheit und ausreichende Luftzirkulation zu gewährleisten.
  • Fenster und Tageslicht: Arbeitsplätze sollten über ausreichend natürliches Licht verfügen; Blendung muss vermieden werden.
  • Luftfeuchtigkeit und Raumklima: Idealerweise liegt die Luftfeuchtigkeit zwischen 40–60 %, die Temperatur bei 20–26 °C, angepasst an körperliche Tätigkeiten.
  • Beleuchtung: Blendfreie, ausreichend helle Beleuchtung, insbesondere für Bildschirmarbeitsplätze.
  • Ergonomie: Höhenverstellbare Tische, passende Stühle und optional Bildschirmarbeitsplatzbrillen, wenn Bildschirmarbeit erforderlich ist.

Außerhalb von Büroräumen

Entgegen weit verbreiteter Annahmen beschränkt sich die ArbStättV nicht auf Büros. Sie gilt ebenso für Produktionshallen, Werkstätten, Baustellen und andere Arbeitsorte auf dem Betriebsgelände oder der Baustelle – solange sie als fest eingerichtete oder dauerhafte Arbeitsplätze genutzt werden.

Typische Anwendungsfälle außerhalb von Büros:

  • Produktionshallen und Fertigungsbereiche: Hier gelten erhöhte Anforderungen an Beleuchtung und Raumklima, um Unfallrisiken zu minimieren und Augenbelastung zu reduzieren.
  • Baustellen und mobile Arbeitsplätze: Stationäre Arbeitsplätze auf Baustellen (z. B. Aufenthaltscontainer, feste Montagepunkte) unterliegen der ArbStättV; mobile oder wechselnde Tätigkeiten hingegen werden ergänzend durch andere Arbeitsschutzvorschriften geregelt.
  • Werkstätten und Lagerbereiche: Diese müssen ausreichende Bewegungsflächen, klare Fluchtwege, Beleuchtung und ggf. Lüftung bieten.
  • Sozialräume auf dem Betriebsgelände: Pausenräume, Sanitärbereiche und Umkleideräume gehören ebenfalls zum Regelungsbereich.

Nicht unter die ArbStättV fallen hingegen Arbeitsplätze außerhalb des Betriebsgeländes, etwa wenn ein Handwerker in der Wohnung einer Kundin arbeitet oder wenn Außendienstmitarbeitende sporadisch vor Ort tätig werden. Hier greifen das allgemeine Arbeitsschutzgesetz sowie branchenspezifische Vorschriften.

Raumklima und Temperatur

Die Temperatur in Arbeitsräumen ist entscheidend für Wohlbefinden und Produktivität der Mitarbeitenden. Laut ArbStättV gelten folgende Richtwerte:

  • Büroarbeitsplätze: ca. 20–26 °C.
  • Leicht körperlich aktive Tätigkeiten: tendenziell eher 18–20 °C.
  • Kühlpflichtige Arbeitsstätten oder Serverräume: spezielle Anforderungen an Kühlung und Luftaustausch.

In der Praxis wird beispielsweise in einem Großraumbüro die Temperatur über eine zentrale Lüftungsanlage auf 22 °C gehalten, während einzelne Arbeitsplätze höhenverstellbare Tische und ergonomische Stühle erhalten, um individuelle Anpassungen zu ermöglichen.

Praxisbeispiel für die Umsetzung

Ein mittelständisches Unternehmen plant die Renovierung eines Bürotrakts. Die ArbStättV wird herangezogen, um die Mindestfläche pro Mitarbeitenden einzuhalten, die zentrale Steuerung der Raumtemperatur zu planen, Pausenräume mit ausreichend Sitzplätzen und Tageslicht auszustatten und ergonomische Bildschirmarbeitsplätze einzurichten. Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert die Risiken und Maßnahmen, sodass rechtliche Vorgaben erfüllt werden und gleichermaßen Mitarbeitergesundheit gefördert wird.

Ihr Sachverhalt klingt deutlich komplexer und eine schnelle Antwort wäre gut? Das Haufe Arbeitsschutz Office ist die Komplettlösung für Sie: Fachdatenbank, Arbeitshilfen und Fortbildungsformate in einem. Und jetzt neu mit Unterstützung durch den KI-Assistenten CoPilot Arbeitsschutz. Jetzt entdecken!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss jedes Unternehmen die ArbStättV umsetzen?

Ja, sie gilt für alle Arbeitsstätten in Deutschland.

Sind Homeoffice-Arbeitsplätze geregelt?

Nur teilweise; die Verantwortung liegt in der Regel beim Arbeitgeber, die Vorschriften anzupassen, soweit die Arbeitsstätte offiziell genutzt wird. Die Umsetzung hängt jedoch von den Mitarbeitenden selbst ab und wird vom Arbeitgeber nicht überprüft, da die Räume außerhalb der Arbeitsstätte liegen.

Welche besonderen Räume sind zusätzlich geregelt?

Pausenräume, Bildschirmarbeitsplätze, Serverräume und ähnliche spezialisierte Arbeitsstätten.

Welche Temperatur ist für Büros vorgeschrieben?

Richtwerte liegen zwischen 20–26 °C, abhängig von Tätigkeit und Jahreszeit.

Wie groß muss ein Büro nach der Arbeitsstättenverordnung sein?

Mindestens 8–10 m² pro Mitarbeitenden, abhängig von Tätigkeit und Ausstattung.

Artikel teilen