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In Kürze zusammengefasst
Vier Schreibtische in einem Büro, das eigentlich nur Platz für zwei bietet oder Bürostühle, die schon beim Anblick für Rückenschmerzen sorgen? Um Zustände wie diese zu verhindern und stattdessen für eine Arbeitsumgebung zu sorgen, die die Produktivität und die Gesundheit der Belegschaft gewährleistet, gibt es die Arbeitsstättenverordnung. Warum es dabei um mehr als eine angemessen Büroausstattung geht und was Arbeitgeber beachten und Mitarbeitende wissen sollten, erfahren Sie hier.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie an Arbeitsplätzen in Deutschland. Sie legt fest, welche Anforderungen Arbeitsstätten erfüllen müssen, damit Mitarbeitende sicher, gesund und produktiv arbeiten können. Basis für diese rechtlich verbindliche Verordnung ist das Arbeitsschutzgesetz.
Oberstes Ziel der ArbStättV ist es, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Unfälle, gesundheitliche Belastungen und arbeitsbedingte Erkrankungen vermieden werden. Sie dient sowohl der präventiven Sicherheit als auch der Förderung eines gesunden Arbeitsumfeldes.
Wesentliche Funktionen der ArbStättV sind:
Wie funktioniert die Arbeitsstättenverordnung?
Bei der Verordnung geht es nicht nur um die passende Anzahl an Schreibtischen in einem Büro. Es steht auch die Sicherheit der Mitarbeitenden im Vordergrund. Deshalb wirkt die ArbStättV als verbindlicher Rahmen, innerhalb dessen Arbeitgeber Gefahren analysieren, Arbeitsplätze gestalten und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen. Die Analyse des Ist-Zustandes ist daher Schritt eins.
Sie enthält konkrete Mindestanforderungen, die als „Must-haves“ gelten:
Das gilt für die meisten Arbeitsräume. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Besondere Arbeitsstätten, wie Serverräume, Laborbereiche oder Pausenräume, haben ergänzende Anforderungen, um spezifische Risiken zu adressieren.
„Wir sind so ein kleiner Betrieb, bei uns sieht man das lockerer“ – Aussagen wie diese sind grundlegend falsch, denn die ArbStättV gilt für alle Arbeitsstätten in Deutschland, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Was hingegen korrekt ist: Private Wohnräume, die gelegentlich als Arbeitsplatz genutzt werden, unterliegen nur teilweise der ArbStättV. Auch persönliche Schutzausrüstung (PSA) für einzelne Mitarbeitende wird nicht von der ArbStättV geregelt – dafür gibt es die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).
Die ArbStättV gibt konkrete Hinweise, wie Büros gesundheitsgerecht und ergonomisch gestaltet werden:
Entgegen weit verbreiteter Annahmen beschränkt sich die ArbStättV nicht auf Büros. Sie gilt ebenso für Produktionshallen, Werkstätten, Baustellen und andere Arbeitsorte auf dem Betriebsgelände oder der Baustelle – solange sie als fest eingerichtete oder dauerhafte Arbeitsplätze genutzt werden.
Typische Anwendungsfälle außerhalb von Büros:
Nicht unter die ArbStättV fallen hingegen Arbeitsplätze außerhalb des Betriebsgeländes, etwa wenn ein Handwerker in der Wohnung einer Kundin arbeitet oder wenn Außendienstmitarbeitende sporadisch vor Ort tätig werden. Hier greifen das allgemeine Arbeitsschutzgesetz sowie branchenspezifische Vorschriften.
Die Temperatur in Arbeitsräumen ist entscheidend für Wohlbefinden und Produktivität der Mitarbeitenden. Laut ArbStättV gelten folgende Richtwerte:
In der Praxis wird beispielsweise in einem Großraumbüro die Temperatur über eine zentrale Lüftungsanlage auf 22 °C gehalten, während einzelne Arbeitsplätze höhenverstellbare Tische und ergonomische Stühle erhalten, um individuelle Anpassungen zu ermöglichen.
Ein mittelständisches Unternehmen plant die Renovierung eines Bürotrakts. Die ArbStättV wird herangezogen, um die Mindestfläche pro Mitarbeitenden einzuhalten, die zentrale Steuerung der Raumtemperatur zu planen, Pausenräume mit ausreichend Sitzplätzen und Tageslicht auszustatten und ergonomische Bildschirmarbeitsplätze einzurichten. Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert die Risiken und Maßnahmen, sodass rechtliche Vorgaben erfüllt werden und gleichermaßen Mitarbeitergesundheit gefördert wird.
Ja, sie gilt für alle Arbeitsstätten in Deutschland.
Nur teilweise; die Verantwortung liegt in der Regel beim Arbeitgeber, die Vorschriften anzupassen, soweit die Arbeitsstätte offiziell genutzt wird. Die Umsetzung hängt jedoch von den Mitarbeitenden selbst ab und wird vom Arbeitgeber nicht überprüft, da die Räume außerhalb der Arbeitsstätte liegen.
Pausenräume, Bildschirmarbeitsplätze, Serverräume und ähnliche spezialisierte Arbeitsstätten.
Richtwerte liegen zwischen 20–26 °C, abhängig von Tätigkeit und Jahreszeit.
Mindestens 8–10 m² pro Mitarbeitenden, abhängig von Tätigkeit und Ausstattung.