Arbeitsschutz

Arbeitszeitgesetz: Regeln einfach erklärt

Redakteurin Alexandra Carlesso

Alexandra Carlesso

Online-Redakteurin

Lesedauer unter

3

Minuten

Ein Mann in einem hellblauen Hemd steht sitzt vor einem Arbeitsrechner.

In Kürze zusammengefasst

Das Arbeitszeitgesetz schützt die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Es begrenzt die Arbeitszeiten und regelt die Pausen sowie Ruhezeiten – so reduziert es das Unfallrisiko am Arbeitsplatz. Erfahren Sie, was das Arbeitszeitgesetz vorgibt, welche Ausnahmen es gibt und was Unternehmen dabei beachten müssen.

Wozu gibt es das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient in erster Linie dazu, die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeitszeitgestaltung zu schützen. Es schafft einen Rahmen, der flexible und bedarfsgerechte Arbeitszeitmodelle ermöglicht, ohne den Gesundheitsschutz zu vernachlässigen. Das Gesetz verfolgt folgende zentrale Ziele:

  • Gesundheitsschutz: Das Gesetz begrenzt die Höchstarbeitszeit, schreibt Mindestruhepausen während sowie Mindestruhezeiten nach Arbeitsende vor. Das soll verhindern, dass die Beschäftigten unter zu kurzen Erholungszeiten leiden und ihre Gesundheit beeinträchtigt wird.
  • Sicherheit am Arbeitsplatz: Die Begrenzung der Arbeitszeiten und die Regelung von Pausen und Ruhezeiten reduziert das Unfallrisiko am Arbeitsplatz.
  • Schutz besonderer Tage: Das Gesetz schützt Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe besonders.
  • Angemessene Arbeitszeitgestaltung: Die Arbeitszeiten, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, müssen nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet werden, um die Belastungen für die Beschäftigten zu minimieren.
  • Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen: Durch die gesetzlichen Vorgaben können arbeitsbedingte Erkrankungen und Unfallzahlen gesenkt werden.

Welche Vorschriften enthält das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz enthält detaillierte Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung, die sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte betreffen, z. B. zu Pausen, Überstunden und Ruhezeit. Dies sind die wichtigsten grundlegenden Regeln des ArbZG:

Tägliche Höchstarbeitszeit

Die Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Im Regelfall  beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit maximal 48 Stunden pro Woche.

Pausen

Bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeit müssen erwachsene Beschäftigte mindestens 30 Minuten Pause einhalten. Bei mehr als 9 Stunden, sind es mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) andere Regelungen. Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit müssen sie mindestens 30 Minuten Pause einhalten. Bei mehr als 6 Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens 60 Minuten.

Ruhezeiten

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Dabei gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten.

Welche Sonderregelungen enthält das Arbeitszeitgesetz?

Nacht- und Schichtarbeit

Für Nachtarbeitnehmer gelten besondere Schutzvorschriften, z. B. Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und ggf. das Recht auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn die Gesundheit gefährdet ist.

Ausnahmen

In außergewöhnlichen Fällen, z. B. Notfällen oder unaufschiebbaren Arbeiten, kann von den Vorschriften abgewichen werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dann im Durchschnitt von sechs Monaten (oder 24 Wochen) 48 Stunden nicht überschreiten.

Für bestimmte Branchen wie im Straßentransport, in der Forschung und Pflege gelten abweichende oder ergänzende Vorschriften.

Welche Pflichten haben Unternehmen?

Unternehmen haben im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) folgende zentrale Pflichten:

  • Einhaltung der Höchstarbeitszeiten: Unternehmen müssen sicherstellen, dass die werktägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit der Beschäftigten nicht überschritten wird.
  • Pausen und Ruhezeiten: Sie müssen sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, zu überprüfen, ob die Regelungen eingehalten werden und Beschäftigte bei Nichteinhaltung darauf hinzuweisen.
  • Arbeitszeiterfassung und Dokumentation: Nach Rechtsprechung des EuGH haben Unternehmen die Pflicht, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur vollständigen Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Diese Vorgaben wurden noch nicht in deutsches Recht umgesetzt, doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Auffassung, dass Arbeitgeber bereits nach deutschem Arbeitsschutzrecht verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die geleisteten Arbeitszeiten erfasst werden können.

Außerdem müssen Unternehmen die Überstunden der Beschäftigten aufzeichnen, also die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht.  

  • Kontrolle und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde: Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
  • Prävention und Gesundheitsschutz: Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Dies umfasst auch die Berücksichtigung psychischer Belastungen und die Durchführung entsprechender Gefährdungsbeurteilungen.
  • Sanktionen bei Verstößen: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Freiberufler?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Es gibt aber wichtige Ausnahmen:

  • Leitende Angestellte: Das ArbZG findet keine Anwendung auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Dazu zählen insbesondere Personen, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder eine vergleichbare herausgehobene Position innehaben.
  • Geschäftsführer: Geschäftsführer einer GmbH gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer, sondern als Organ der Gesellschaft. Daher unterliegen sie nicht dem Anwendungsbereich des ArbZG.
  • Freiberufler: Freiberufler sind selbstständig tätig und keine Arbeitnehmer im Sinne des ArbZG. Für sie gilt das Gesetz nicht.
  • Weitere Ausnahmen: Auch Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie bestimmte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und im liturgischen Bereich der Kirchen sind vom ArbZG ausgenommen.

Muss der Arbeitgeber Überstunden dokumentieren?

Ja, Unternehmen müssen die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht, aufzeichnen.

Welche Sanktionen drohen einem Arbeitgeber bei Verstößen gegen das ArbZG?

Bei Verstößen eines Arbeitgebers gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) drohen folgende Sanktionen:

  • Ordnungswidrigkeit und Bußgeld: Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen kann ein empfindliches Bußgeld verhängt werden.
  • Strafrechtliche Sanktionen: Werden Verstöße vorsätzlich oder wiederholt begangen oder wird dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft der Arbeitnehmer gefährdet, kann dies mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
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